ZUSATZVERSORGUNG Rückwirkende Neuregelung des Gegenwerts bei Ausscheiden aus der VBL
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe verstößt eine Gegenwertforderung der VBL mit Wirkung auch für bereits ausgeschiedene Beteiligte nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Dies gelte zumindest dann, wenn die ausgeschiedenen Beteiligten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens mit einer Gegenwertzahlung rechnen mussten.
Die Entscheidung des OLG ist im Lichte der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu betrachten. Mit zwei Urteilen vom 10.10.2012 wurde die bis dato geltende Gegen-wertregelung der VBL-Satzung für unwirksam erklärt. Es folgte eine Satzungsände-rung im Wege eines satzungsergänzenden Beschlusses, welcher mit Urteil des BGH vom 07.09.2016 erneut für unwirksam erklärt wurde. Gleichwohl räumte der BGH die Möglichkeit ein, für „Altfälle“ – wie den vom OLG Karlsruhe entschiedenen – eine rückwirkende Neuregelung des Gegenwerts zu schaffen.
Ein Vertrauen der Beteiligten, gar keinen Gegenwert zahlen zu müssen, konnte nach Ansicht des Gerichts somit nicht entstehen.
OLG Karlsruhe vom 19.02.2019 – 12 U 94/18