Zusatzversorgung – Einstandspflicht des Arbeitgebers
Die arbeitsvertragliche Bezugnahme tarifvertraglicher Regelungen kann dazu führen, dass Arbeitnehmern ab Beginn des Arbeitsverhältnisses eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird.
Bei entsprechend weiter, vorbehaltsloser Formulierung einer solchen Klausel komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bei Zusageerteilung Mitglied einer Versorgungseinrichtung – hier einer kommunalen Zusatzversorgungskasse – gewesen sei. Soweit er eine Versorgung zusagt, habe er dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer als versicherte Person im Versorgungsfall Leistungen in der Höhe erhalte, wie er sie erhalten würde, wenn der Versorgungsschuldner ab dem Zeitpunkt der Zusageerteilung Mitglied der Zusatzversorgungskasse gewesen wäre.
Angesichts dessen ist Arbeitgebern zu empfehlen, bei der Formulierung entsprechender arbeitsvertraglicher Regelungen Vorsicht walten zu lassen, da andernfalls die Gefahr besteht, einstandspflichtig zu sein.
– BAG v. 20.09.2016 – 3 AZR 302/15