Versorgungsausgleich nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich (§§ 9 bis 19 VersAusglG), so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen.
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB könne auch in einem isolierten Verfahren – nach Rechtskraft der Scheidung – gestellt werden, denn § 31 VersAusglG setze nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintrete, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig sei. Der Ausgleichsanspruch verjähre nicht und unterliege grundsätzlich auch nicht der Verwirkung.