Übergangszuschuss – Leistung der betrieblichen Altersversorgung
Ein „Übergangszuschuss“, der dem Arbeitnehmer nach Dienstaustritt gezahlt wird, kann betriebliche Altersversorgung oder als Übergangsgeld lediglich eine sonstige Sozialleistung des Arbeitgebers sein. Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer, der im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit pensioniert wird, während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs einen „Übergangszuschuss“ unter Anrechnung der Betriebsrente, so handelt es sich – so das BAG – um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.
Diese Leistung knüpfe nämlich an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an und diene dazu – wenn auch nur vorübergehend – den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Ruhestand zu verbessern, also nicht nur der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls.
BAG vom 20.03.2018 – 3 AZR 277/16
Auszug aus Pressemitteilung Nr. 13/18