Garantieanpassungsregelung i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für den Bestand – Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 30 c Abs. 1 BetrAVG?
In unseren „Informationen zur betrieblichen Altersversorgung“ hatten wir bereits mehrfach über die Frage der Zulässigkeit der Einführung einer 1 %-Garantieanpassung für den Bestand und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aus Mai 2017 berichtet (vgl. „Informationen“ 02/17 und 02/18).
Das LAG hatte seinerzeit die Einführung einer 1 %-Garantieanpassungsregelung im Rahmen einer vollständigen rechtlichen und wirtschaftlichen Neuordnung des Versorgungswerks – von der die Einführung einer Garantieanpassungsregelung lediglich einen Teil darstellte – auch dann mit Wirkung für den Bestand für zulässig erachtet, wenn eine dem Versorgungsberechtigten ursprünglich vor dem 01.01.1999 erteilte Versorgungszusage eine Anpassung der laufenden Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsah. Auch die Regelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG stehe der Anwendung der Garantieanpassungsregelung nicht entgegen.
Nunmehr hat das BAG auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2018 die Angele-genheit zum LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen und auf eine Besonderheit im Wortlaut der Anpassungsregelung abgestellt. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe werden wir Sie hierüber unterrichten.
BAG vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)
Dazu in „Festschrift Uebelhack“ Cisch / Lämpe „Zulässigkeit der Einführung einer 1 %-Anpassung für den Bestand?“