Einstandspflicht des Arbeitgebers, weil sich die Direktversicherung auf Verjährung beruft?
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjähren nach § 18 a BetrAVG in 30 Jahren. Nunmehr wird bekannt, dass eine Direktversicherung den Anspruchsteller auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers verweist und sich hinsichtlich des versicherungsvertraglichen Auszahlungsanspruchs auf die kurze, 3-jährige Regel-Verjährungsfrist beruft, da der Versorgungsberechtigte die Kapitalleistung nicht inner-halb dieser Zeit in Anspruch genommen hat.