Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten – gespaltene Rentenformel
Versorgungsordnungen sehen vielfach eine sogenannte gespaltene Rentenformel vor, welche sich dadurch auszeichnet, dass das rentenfähige Einkommen in einen Teil oberhalb bzw. unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufgeteilt und diese Teile hinsichtlich des Zuwachses des Versorgungsrechts unterschiedlich bewertet werden. Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass weder das nationale, noch das europäische Recht zwingend vorsieht, dass bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich das fiktive Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten zu errechnen und darauf die gespaltene Formel anzuwenden ist.
Es ist somit zulässig, zunächst das rentenfähige Jahreseinkommen bei Vollzeitbeschäftigung zu bestimmen, hierauf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad anzu-wenden und sodann erst die unterschiedlichen Sätze für die Gehaltsbestandteile auf den sich hieraus ergebenden Betrag anzuwenden. Die Berücksichtigung der von einem Arbeitnehmer während seiner Laufbahn tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit stellt – so der EuGH – ein objektives Kriterium ohne Bezug zu einer Diskriminierung dar, so dass eine proportionale Kürzung der Ruhegehaltsansprüche zulässig ist.
EuGH-Entscheidung vom 13.07.2017 – C-354/16 [Rs. Kleinsteuber]