Hinterbliebenenversorgung – Diskriminierung wegen des Alters
2. Februar. 2017
Der Ausschluss von Hinterbliebenen von der Versorgung durch eine Späteheklausel, welche an die Vollendung des 60. Lebensjahres anknüpft, ist eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters. Nach überzeugender Ansicht des EuGH stelle die Hinterbliebenenversorgung eine Form der Altersrente dar, so dass der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG eröffnet sei. Daraus folge, dass die […]