Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB könne auch in einem isolierten Verfahren – nach Rechtskraft der Scheidung – gestellt werden, denn § 31 VersAusglG setze nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintrete, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig sei. Der Ausgleichsanspruch verjähre nicht und unterliege grundsätzlich auch nicht der Verwirkung.