ANPASSUNGSPRÜFUNG 1 %-Garantieanpassung neben § 16 Abs. 1 BetrAVG
Mit einer kollektivrechtlichen Rechtsgrundlage hatte sich der Versorgungsschuldner zu einer jährlich zu erbringenden 1 %-Anpassung unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Das BAG hielt diese Regelung auf-grund des konkreten Wortlauts nicht für eine solche, in deren Anwendung die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfalle. Es entschied, dass die Anpassung um 1 % p.a. und eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (VPI) nebeneinander gelten.
Anders als Teile der Finanzverwaltung, die mitunter (u.E. entgegen der Rechtslage) die Rückstellungsbildung für 1 %-Garantieanpassungen nicht anerkennen, sofern es sich um Zusagen handelt, die vor dem 31.12.1998, vgl. § 30c Abs. 1 BetrAVG, erteilt wurden, liegt nun eine Entscheidung vor, die die Möglichkeit einer Rückstellungsbildung auch im Falle des Bestehens beider Verpflichtungen stützt. Das BAG hält ausdrücklich fest, dass eine derartige Regelung mit § 30c Abs. 1 BetrAVG in Einklang steht. Eine Pensionsrückstellung muss daher auch nach diesseits vertretener Auffassung steuerlich für die verpflichtende 1 %-Anpassung möglich sein.
BAG vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17